Detlev Fischer

Dr. Detlev Fischer war bis 2015 Richter am Bundesgerichtshof (IX. Zivilsenat) und zuvor Mitglied des für Maklerrecht zuständigen 15. Zivilsenats des OLG Karlsruhe. Er ist weiterhin als Dozent für Maklerrecht am Deutschen Anwaltsinstitut in Bochum sowie bundesweit als Referent für Maklerrechtsseminare tätig.
Maklerrecht | E-Book
Das allgemeine Maklerrecht hat im BGB mit den §§ 652–654 BGB nur eine lückenhafte gesetzliche Regelung erfahren. Bis heute ist es eine richterrechtlich geprägte Materie geblieben, in erster Linie gestaltet durch den Maklerrechtssenat des Bundesgerichtshofs.  Dieses Standardwerk zum Maklerrecht für die tägliche Praxis berücksichtigt ausführlich alle maklerspezifischen Aspekte. Die Neuauflage wurde völlig neu bearbeitet und erweitert hinsichtlich: - Ausführlicher Behandlung der Problembereiche Reservierungsklauseln und sittenwidrige Provisionsabsprachen - Ausführlicher Erläuterungen zur Problematik der Rechtsfolgen bei unbefugter Weitergabe von Maklerunterlagen unter Einbeziehung von hierauf bezogenen Abwehrklauseln - Ergänzender Ausführungen zum Neuen Provisionsrecht (§ 656a-§ 656d BGB), insbesondere Zweifamilienhaus als Einfamilienhaus sowie Auskunfts- und Vorlageanspruch des Maklerkunden

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Maklerrecht
Das allgemeine Maklerrecht hat im BGB mit den §§ 652–654 BGB nur eine lückenhafte gesetzliche Regelung erfahren. Bis heute ist es eine richterrechtlich geprägte Materie geblieben, in erster Linie gestaltet durch den Maklerrechtssenat des Bundesgerichtshofs.  Dieses Standardwerk zum Maklerrecht für die tägliche Praxis berücksichtigt ausführlich alle maklerspezifischen Aspekte. Die Neuauflage wurde völlig neu bearbeitet und erweitert hinsichtlich - Ausführlicher Behandlung der Problembereiche Reservierungsklauseln und sittenwidrige Provisionsabsprachen - Ausführlicher Erläuterungen zur Problematik der Rechtsfolgen bei unbefugter Weitergabe von Maklerunterlagen unter Einbeziehung von hierauf bezogenen Abwehrklauseln - Ergänzender Ausführungen zum Neuen Provisionsrecht (§ 656a-§ 656d BGB), insbesondere Zweifamilienhaus als Einfamilienhaus sowie Auskunfts- und Vorlageanspruch des Maklerkunden

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