Hendric König

Hendric König hat an der Universität Bayreuth Rechtswissenschaft studiert. Seine Dissertation ist unter anderem neben Beschäftigungen als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich Datenschutzrecht bei verschiedenen internationalen Großkanzleien entstanden. Seit Oktober 2023 ist er Rechtsreferendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg.
Datenschutz und Vertrag
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b Alt. 1 DSGVO rechtmäßig, wenn sie „für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist […] erforderlich [ist]“. Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b Alt. 2 DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie „zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich [ist], die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.“ Die Untersuchung widmet sich der Bestimmung des Anwendungsbereichs dieser Regelungen. Wesentliches Anliegen ist dabei die Systematisierung und Strukturierung des Tatbestands. Entsprechend werden für jedes Tatbestandsmerkmal verschiedene Auslegungsmöglichkeiten dargestellt, diskutiert und bewertet. Ausgangspunkt ist dabei stets das europäische Datenschutzrecht. Vor diesem Hintergrund werden verschiedene praxisrelevante Fragen behandelt. So wird beispielsweise untersucht, welche Rechtsverhältnisse der Vertragsbegriff erfasst und welche Verarbeitungssituationen unter den Begriff der Erfüllung fallen. Ebenso wird ermittelt, was unter einer vorvertraglichen Maßnahme zu verstehen ist und welche Anforderungen an die Anfrage der betroffenen Person zu stellen sind. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet die Auslegung des Kriteriums der Erforderlichkeit. In diesem Zusammenhang wird auch das Verhältnis von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO zur datenschutzrechtlichen Einwilligung thematisiert.

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Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b Alt. 1 DSGVO rechtmäßig, wenn sie „für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist […] erforderlich [ist]“. Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b Alt. 2 DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie „zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich [ist], die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.“  Die Untersuchung widmet sich der Bestimmung des Anwendungsbereichs dieser Regelungen. Wesentliches Anliegen ist dabei die Systematisierung und Strukturierung des Tatbestands. Entsprechend werden für jedes Tatbestandsmerkmal verschiedene Auslegungsmöglichkeiten dargestellt, diskutiert und bewertet. Ausgangspunkt ist dabei stets das europäische Datenschutzrecht.  Vor diesem Hintergrund werden verschiedene praxisrelevante Fragen behandelt. So wird beispielsweise untersucht, welche Rechtsverhältnisse der Vertragsbegriff erfasst und welche Verarbeitungssituationen unter den Begriff der Erfüllung fallen. Ebenso wird ermittelt, was unter einer vorvertraglichen Maßnahme zu verstehen ist und welche Anforderungen an die Anfrage der betroffenen Person zu stellen sind. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet die Auslegung des Kriteriums der Erforderlichkeit. In diesem Zusammenhang wird auch das Verhältnis von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO zur datenschutzrechtlichen Einwilligung thematisiert.  

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